Achtung! Die ersten Energieausweise werden gemäß Energieeinsparverordnung 2018 ungültig!

07Februar

Achtung! Die ersten Energieausweise werden gemäß Energieeinsparverordnung 2018 ungültig!

Ab Mitte 2018 werden laut Information der Deutschen Energie-Agentur (dena) die ersten Energieausweise für ältere Wohngebäude ungültig werden. Ein gültiger Energieausweis ist jedoch verpflichtend, wenn das Gebäude verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll. 

 

Worauf muss geachtet werden?

Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Da die ersten Energieausweise bereits im Juli 2008 für Gebäude mit einem Baujahr vor 1966 ausgestellt wurden, stehen nun erste Erneuerungen bevor. Die dena empfiehlt Hauseigentümern, die einen neuen Ausweis benötigen, sich an einen qualifizierten Energieberater zu wenden. Hier gilt es also bei älteren Immobilien, die entsprechenden Dokumente zu prüfen.

 

Worin unterscheiden sich die Energieausweise?

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Energieausweise: Zum einen den Verbrauchs- und zum anderen den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis legt lediglich die Verbrauchswerte der vergangenen drei Jahre zugrunde. Diese sind allerdings vom Heiz- und Verbrauchsverhalten der Bewohner abhängig. Der Bedarfsausweis wiederum dokumentiert anhand einer technischen Analyse aller Gebäudedaten den tatsächlichen Energiebedarf und den energetischen Zustand des Gebäudes. Dieser kann je nach Fall also wesentlich präziser sein.

Es gibt hier allerdings eine Ausnahme: Ein Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 benötigt zwingend einen Bedarfsausweis, wenn das Gebäude nicht energetisch saniert wurde.

 

Betrifft dies eines Ihrer Gebäude? Erzählen Sie uns gerne von Ihren Erfahrungen mit dem Energieausweis auf unserer Facebook-Fanseite.

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