Jetzt Grundsteuer-Teilerlass bei Mietausfall beantragen

23Februar

Jetzt Grundsteuer-Teilerlass bei Mietausfall beantragen

Vermietern, die unverschuldet von einem Mietausfall betroffen waren, können bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Wer das für 2021 beantragen möchte, sollte sich zeitnah darum kümmern, denn am 31. März läuft die Frist ab.

Wie sieht die Regelung zum Teilerlass der Grundsteuer konkret aus?

Wenn die Mieteinnahmen 2021 mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete lagen, erlässt die Kommune dem Vermieter auf Antrag in der Regel 25 Prozent der Grundsteuer. Sollte vergangenes Jahr gar keine Miete geflossen sein, steht dem Eigentümer sogar ein Erlass von 50 Prozent zu. Ein unverschuldeter Mietausfall kann viele Ursachen haben, bspw. die Zahlungsunfähigkeit der Mieter oder langer Leerstand, z. B. durch einen Hausbrand oder Wasserschäden verursacht. Auch viele betroffene Vermieter der Flutkatastrophe in NRW könnten für einen Teilerlass in Frage kommen.

Wie ist mit einem Leerstand durch mangelnde Nachfrage umzugehen?

Auch wenn der Leerstand durch mangelnde Nachfrage entstanden ist, ist ein Teilerlass möglich. In diesem Fall müssen Vermieter nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben, z. B. alle Vermietungsversuche schriftlich festhalten, Anzeigen in Immobilienportalen dokumentieren oder die Vergaben von Makleraufträgen zur Vermietung nachweisen. Hierbei müssen keine unwirtschaftlichen Bemühungen unternommen werden und auch eine Miete unterhalb des üblichen Marktpreisniveaus muss nicht verlangt werden. Natürlich darf die Miete auch nicht unrealistisch hoch angesetzt werden. Bei mehrjährigem Leerstand werden jedoch intensivere Bemühungen erwartet, zum Beispiel die Beauftragung eines professionellen Maklers.

Kann die Antragsfrist verlängert werden?

Den Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer für 2021 müssen Vermieter bis zum 31. März 2022 beim Steueramt der Kommune stellen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

 

Betrifft Sie die geschilderte Situation, haben Sie in der Praxis einen der beschriebenen Fälle? Kennen Sie die hier beschriebene Regelungen bereits? Erzählen Sie uns gerne von Ihren persönlichen Erfahrungen auf unserer Facebook-Fanseite.

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.