Achtung! Wichtige Frist läuft aus: Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau

02Juni

Achtung! Wichtige Frist läuft aus: Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau

Zur Schaffung neuen Wohnraums wurde vor zwei Jahren eine Sonderabschreibung (Sonder-AfA) für den Mietwohnungsneubau beschlossen. Diese Sonderabschreibung zur Förderung des Mietwohnungsneubaus beträgt bis zu fünf Prozent pro Jahr für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuen Wohnraums.

Wer profitiert von der Sonder-AfA und welche Frist gilt es hier zu beachten?

Wohnungen bis zu einem Quadratmeterpreis von 3.000 Euro Baukostenobergrenze sind förderfähig. Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden neun Jahren vermietet werden. Das muss auch bei einem zwischenzeitlichen Verkauf sichergestellt sein. Andernfalls muss der Steuervorteil zurückgezahlt werden. Zu berücksichtigen ist, dass eine Wohnung als neu gilt, wenn sie im Jahr ihrer Fertigstellung angeschafft wurde. Dies gilt für jeden, der neuen Wohnraum durch z. B. Neubau, Dachaufstockung, Dachausbau oder auch Umwidmung von Gewerbeflächen schafft. Der Bauantrag für die neue Wohnung muss allerdings vor dem 1.1.2022 gestellt werden, später eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. Wo kein Bauantrag erforderlich ist, muss die Bauanzeige bis zum Stichtag 31.12.2021 erfolgen.

 

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