Keine Mietminderung wegen Schimmelgefahr

02Januar

Keine Mietminderung wegen Schimmelgefahr

In den heute beschriebenen Fällen forderten gleich zwei Mieter eine Mietminderung, da aufgrund nicht mehr zeitgemäßer Bausubstanz, Schimmelgefahr bestünde. Die Frage, ob die bloße Gefahr einen Mangel darstellt, beschäftigte abschließend den Bundesgerichtshof (BGH).

Begünstigen Wärmebrücken Schimmelbildung?
Die beiden Wohnungen aus den 1960er und 1970er Jahren entsprechen den damaligen Normen und Vorschriften. Die Mieter gaben hier an, dass existierende Wärmebrücken die Schimmelpilzbildung (vor allem in der Heizperiode von Oktober bis März) begünstigen würden und die Schimmelpilzbildung auch durch ausreichendes Lüften nicht zu vermeiden sei. Sie forderten daher eine Mietminderung und auch einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Zunächst gab das zuständige Landgericht Recht. Nun hob der BGH das Urteil auf.

Warum wurde das Urteil des Landgerichts vom BGH aufgehoben?
Da die Bauart den damaligen Standards entspricht und im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, müssen die Mieter den Zustand der Wohnung hinnehmen. Schließlich seien Wärmebrücken bei Gebäuden aus dieser Zeit durchaus üblich. Auch das vom Sachverständigen empfohlene zwei- bis dreimalige Stoßlüften pro Tag sei zumutbar. Eine Mietminderung ist deshalb unzulässig.

(BGH Aktenzeichen VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)

 

Weitere interessante und wissenswerte Informationen unter anderem zum richtigen Heiz- und Lüftungsverhalten sind bei der Verbraucherschutzzentrale zu finden.

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