Kann bei Mietausfall ein Grundsteuererlass beantragt werden?

20Februar

Kann bei Mietausfall ein Grundsteuererlass beantragt werden?

Diejenigen Vermieter, die im letzten Jahr unverschuldet einen Mietausfall hatten, können noch bis zum 1. April 2019 einen Grundsteuererlass beantragen. Dieser beträgt bis zu 50 Prozent, je nach Schwere des Ausfalls.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Grundsteuererlass vorliegen?
Die wesentliche Voraussetzung für einen Grundsteuererlass ist eine Ertragsminderung von mindestens 50 Prozent. Diese Ertragsminderung liegt vor, wenn die Jahresrohmiete weniger als 50 Prozent der üblichen Jahresrohmiete beträgt. Die Jahresrohmiete beinhaltet alle Betriebs- und Nebenkosten, jedoch z.B. nicht die Kosten für Warmwasser oder Heizung. Wenn Vermieter diese Ertragsminderung nachweisen, können auf Antrag 25 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Sofern es im vergangenen Jahr überhaupt keinen Ertrag gab, können sogar bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden.

Was ist beim Mietausfall zu beachten?
Um Anspruch auf den Grundsteuererlass zu haben, muss der Mietausfall unverschuldet sein. Daher sollten Vermieter im Falle eines Leerstands nachweisen können, dass sie sich intensiv um neue Mieter bemüht haben. Dies kann ggf. durch die Vorlage von Zeitungsannoncen oder Maklerverträgen veranschaulicht werden. Als unverschuldet gilt der Mietausfall auch, wenn das Gebäude durch außergewöhnliche Ereignisse, wie einen Wohnungsbrand oder Wasserschaden, längere Zeit unbewohnbar war.

 

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