Mieter fordert Aufwandsentschädigung für Besichtigungen

24Januar

Mieter fordert Aufwandsentschädigung für Besichtigungen

Die Eigentümerin beabsichtigte im zugrundeliegenden Fall einer vermieteten Wohnung, diese zu verkaufen und teilte dies ihrem Mieter mit. Zunächst ließ der Mieter zwei Makler anstandslos hinein, beim dritten Makler jedoch verlangte er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 Euro pro angefangener Stunde. Er begründete dies damit, dass die Termine für ihn mit erheblichem Aufwand und Unannehmlichkeiten verbunden seien.

Nach erfolgloser Abmahnung kündigte die Vermieterin schließlich das Mietverhältnis. Das Amtsgericht Landsberg entschied, dass beide im Unrecht waren und die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam sei.

 

 

Wie begründete das Amtsgericht in Landsberg diese Entscheidung?

Die Klage der Vermieterin auf Herausgabe der Wohnung war also erfolglos. Laut der Begründung des Amtsgerichts sei der Mieter zwar verpflichtet, eine Besichtigung nach ausreichender Vorankündigung zu ermöglichen, jedoch stelle seine Weigerung keine erhebliche Pflichtverletzung dar und ist folglich kein Kündigungsgrund. Allerdings dürfe der Mieter auch keine Aufwandsentschädigung verlangen. Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass der Mieter bereits zwei Makler anstandslos in die Wohnung gelassen hat und dem Vermieter somit alle Eckdaten der betreffenden Wohnung zur Verfügung standen. Ein mehrfacher Maklerwechsel sollte grundsätzlich nicht zulasten der Privatsphäre des Mieters gehen, so hieß es in der Stellungnahme. (Quelle: AG Landsberg am Lech, 3 C 701/16)

 

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