Bei Beschädigung der Mietsache ist der Schadensersatz sofort fällig

07März

Bei Beschädigung der Mietsache ist der Schadensersatz sofort fällig

Nun zeigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) auf der Seite der Vermieter: Ein Mieter musste Schadensersatz leisten, da er seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte und er keine einwandfreie Wohnung hinterließ.

Der Mieter verlangte eine Fristsetzung, dies jedoch erfolglos

Das betreffende Mietverhältnis wurde nach einer Mietdauer von sieben Jahren einvernehmlich aufgelöst. Bei der Übergabe fand der Vermieter jedoch erhebliche Schäden vor: Die Badarmatur waren zerkratzt, ein Heizkörper war beschädigt und die Wohnung war von Schimmel befallen. Daher klagte der Vermieter auf Schadensersatz. Der Mieter hingegen war der Meinung, sein Vermieter hätte ihm zunächst eine Frist setzen müssen, damit er den Schaden selbst beseitigen kann. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Vermieters und schaffte damit eine klare Abgrenzung.

Die Beschädigung der Mietsache ist keine Schönheitsreparatur

Dem Urteil zufolge hat der Mieter seine Sorgfalts- und Obhutspflicht verletzt, schließlich er ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Der BGH stellte klar: Die entstandenen Schäden seien nicht mit einer Schönheitsreparatur gleichzusetzen, deshalb ist die Forderung des Vermieters gerechtfertigt und eine Fristsetzung nicht erforderlich. Hier wurden dem Vermieter insgesamt 5.171 Euro Schadensersatz zugesprochen, da er zudem einen fünfmonatigen Mietausfall zu beklagen hatte. (Aktenzeichen: VIII ZR 157/17)

 

Haben Sie diesbezüglich auch schon Erfahrungen gemacht? Erzählen Sie uns gerne davon auf unserer Facebook-Fanseite.

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.