Der Bundestag beschließt Änderungen im Geldwäschegesetz
24Mai

Eine Erleichterung für den Immobilienmakler:
Jüngst beschloss der Bundestag verschiedene Änderungen am Geldwäschegesetz.
Eine davon betrifft die Identitätsprüfung potenzieller Kaufinteressenten. Statt wie bisher, beim Abschluss eines Maklervertrages, ist die Prüfung zukünftig erst bei „ernsthaftem Kaufinteresse“ fällig.
Das bedeutet: Weniger Bürokratie für Makler
„Der Immobilienmakler muss den Käufer zukünftig erst identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Die Verschiebung des Identifikationszeitpunktes ist angemessen und bedeutet weniger Bürokratie für unsere Berufsgruppe“, sagt der Präsident des Immobilienverbandes IVD, Jürgen Michael Schick. Bislang muss der Ausweis bereits bei Abschluss eines Maklervertrages vorgelegt werden und das ohne dass auch nur eine Besichtigung stattgefunden hat, Bei vielen Interessenten ist dies immer wieder auf Unverständnis gestoßen. Zudem bedeutet es einen nicht unerheblichen Mehraufwand für Makler.
Entscheidend ist das „Ernsthafte Kaufinteresse“
Laut Gesetzesänderung ist erst dann von einem "ernsthaften Kaufinteresse" auszugehen, wenn einer der Beteiligten einen Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat. Darüber hinaus kann auch vom "ernsthaften Kaufinteresse" ausgegangen werden, wenn der potenzielle Käufer mit dem Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung getroffen hat, einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr entrichtet hat.
Das Gesetz tritt voraussichtlich am 26. Juni 2017 in Kraft.
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