Herbstlaub beseitigen: Das sind Ihre Pflichten

05Oktober

Herbstlaub beseitigen: Das sind Ihre Pflichten

Durchaus zur echten Gefahr auch für Vermieter kann herabgefallenes Laub werden! Denn rutschen Fußgänger auf nassem Laub aus, drohen Schadenersatzforderungen! Zum Schutz dieser Personen und auch zur Vermeidung dieser unnötigen Kosten sollten die Gehwege daher unbedingt in regelmäßigen Abständen geräumt werden.

Im Garten und auf Beeten hingegen sollten Sie Herbstlaub liegen lassen. Denn es bietet Pflanzen und Tieren einen natürlichen Schutz vor Frost im Winter.

 

Wer muss kehren? - Mieter oder Vermieter?

Bspw. in Mehrfamilienhäusern übertragen Vermieter die Beseitigungspflicht meistens an ihre Mieter oder beauftragen einen Dienstleister, der dann über die Nebenkosten abgerechnet wird. Eine entsprechende Regelung muss in diesem Falle im Mietvertrag verankert sein. Der Eigentümer ist jedoch weiterhin in der Pflicht, die regelmäßige Reinigung zu kontrollieren. Entsteht hier ein Personenschaden, greift in der Regel die Privathaftpflicht des Mieters. Eigenheimbewohner und Anlagen mit Eigentumswohnungen haben selbst für eine ordnungsgemäße Beseitigung zu sorgen. Auch hier schützt die private Haftpflichtversicherung im Schadenfall.

Regelmäßigkeit: Wie oft muss gekehrt werden?

Die Gehwege sollten werktags zwischen 7 und 20 Uhr geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen besteht die Beseitigungspflicht erst ab 9 Uhr. Darüber, wie häufig gekehrt werden muss, besteht keine konkrete Regelung. Es ist jedoch nicht zumutbar, den Gehweg ganztägig freizuhalten.

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