Mängel rechtzeitig rügen beim Bau einer Immobilie

04Juli

Mängel rechtzeitig rügen beim Bau einer Immobilie

Bauherren rät der Verband Privater Bauherren (VPB) dazu, ihre Baustellen regelmäßig überwachen zu lassen. Vor unangenehmen Überraschungen kann ebenfalls die Schlussbegehung vor Ende der Gewährleistungspflicht schützen.

Sind alle Mängel immer sofort erkennbar?
Bspw. sind schlecht abgedichtete Keller, Risse im innenliegenden Mauerwerk oder in Fliesen sowie eine schlechte Energiebilanz der Immobilie bei der Abnahme des Hauses meist nicht erkennbar. Oft zeigen sich diese Mängel erst im Laufe der Zeit. Werden zum Beispiel die Räume nicht richtig warm oder liegt der Energieverbrauch deutlich über den Erwartungen, kann das im Laufe eines Lebens ganz schön ins Geld gehen. Auch aus diesen Gründen rät der VPB deshalb zu einer Schlussbegehung, die im optimalen Fall ein halbes Jahr vor Ende der Gewährleistungspflicht durchgeführt werden sollte.

 

Wer muss die Mängel beheben und welche Fristen gelten in der Regel?
Die Baufirma, die die Mängel verschuldet hat, muss diese dann natürlich auf eigene Kosten beheben. Wichtig ist hier, dass die Mängel innerhalb der Gewährleistungspflicht gerügt werden. Die Dauer beträgt bei Bauwerken in der Regel 5 Jahre ab Abnahme, dies ist im § 634a des BGB geregelt.

 

Wann beginnt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen?

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt grundsätzlich mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber. Einer ausdrücklich erklärten Abnahme steht dabei die vom Auftraggeber zu Unrecht verweigerte Abnahme gleich. Mit dem Tag, zu dem der Auftraggeber mit seiner Weigerung, die Abnahme durchzuführen, in den Verzug der Annahme gerät, wird die Gewährleistungsfrist somit in Lauf gesetzt.

 

Haben Sie bereits Erfahrungen mit Mängeln Ihres Bauwerks gemacht? Hat die Baufirma kundenorientiert und schnell reagiert?

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