Frist beachten und jetzt beantragen: Grundsteuererlass bei Mietausfall

15Februar

Frist beachten und jetzt beantragen: Grundsteuererlass bei Mietausfall

Diejenigen Vermieter, die im letzten Jahr unter unverschuldetem Mietausfall gelitten haben, können bei Ihrer Stadt oder Gemeinde noch bis zum 31. März 2017 einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent für das Jahr 2016 beantragen.

 

Die Bedingung ist: Unverschuldete Mietausfälle Bedingung

Zu beachten ist hier unter anderem, dass der Grundsteuererlass nur genehmigt wird, wenn der Mietausfall unverschuldet war. Dies ist unter anderem bei Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall, struktureller Nichtvermietbarkeit oder Schäden durch z. B. einen Wohnungsbrand oder Wasser gegeben.

Die Vermieter sollten ihre Bemühungen, die Wohnung zu vermieten, durch aufgegebene Wohnungsanzeigen oder Makleraufträge belegen können. Ausfälle durch Schäden widerum lassen sich über die entsprechende Versicherung nachweisen.

Der übliche Rohertrag ist entscheidend

Der übliche Rohertrag der Immobilie entscheidet über die Höhe des Grundsteuererlasses: Liegen die Erträge um mehr als 50 Prozent hinter dem üblichen Rohertrag, wird ein Erlass von 25 Prozent gewährt. Hat die Immobilie hingegen gar keine Einnahmen eingebracht, wird 50 Prozent der Grundsteuer erlassen. Der Erlass wird durch das Grundsteuergesetz (§ 33 Abs. 1 GStG) geregelt und muss bei der Gemeinde oder dem Finanzamt beantragt werden. Beachten Sie hierzu, dass es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Einer Verlängerung über den 31.03. des Folgejahres hinaus ist nicht möglich.

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