Bei Schönheitsreparaturen haben die Wünsche des Mieters Vorrang

05Juli

Bei Schönheitsreparaturen haben die Wünsche des Mieters Vorrang

Sofern der Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht auf seinen Mieter überträgt, ist er selbst dafür verantwortlich.

Hier kann der Mieter von ihm verlangen, die Wände in seiner Wunschfarbe zu streichen. Die Voraussetzung ist, dass dem Vermieter dadurch keine Mehrkosten entstehen!

Hier obliegt die Farbwahl dem Mieter

Bspw. im vorliegenden Fall verlangte ein Mieter von seinem Vermieter, dass dieser die Wände im Zuge der anstehenden Schönheitsreparaturen weiß streicht. Jedoch lehnte der Vermieter dies ab und bot stattdessen an, die Wände und Decken in Gelbtönen zu streichen. In diesem Fall gab das Gericht dem Mieter recht. Denn sofern dem Vermieter durch die Berücksichtigung des Mieterwunsches keine Mehrkosten entstehen oder der Farbwahl berechtigte Vermieterinteressen entgegen stehen, muss dieser die Farbwünsche seines Mieters berücksichtigen.

 

Die Wohnung darf selbstbestimmt gestaltet werden

Bereits in zuvor gefällten Urteilen zeigten sich die Gerichte bei gestalterischen Fragen oftmals auf der Seite der Mieter. Schließlich sei die Wohnung ein verfassungsrechtlich geschützter, räumlicher abgegrenzter Bereich zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensgestaltung, so die Begrünung der Gerichte in den meisten Fällen. Insbesondere betreffe dies die farbliche Gestaltung der Wohnräume.

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