Sind Verluste von Solaranlagen steuerlich absetzbar?
03Februar

Natürlich müssen Eigentümer und Immobilienbesitzer, die eine Solaranlage betreiben und Strom ins Netz einspeisen, ihre Gewinne versteuern. Dürfen sie auf der anderen Seite aber auch Verluste steuermindernd geltend machen? Hier ist ein Urteil des Finanzgericht Thüringen, das viele Immobilienbesitzer freuen dürfte.
Was war der Hintergrund zum aktuellen Fall?
Nach der Anschaffung der Solaranlage, machte die Eigentümerin in den ersten drei Jahren Verluste. Im Jahr 2016 gab sie für das Jahr in ihrer Steuererklärung einen Verlust von 261 Euro an. Das zuständige Finanzamt erkannte diesen Verlust jedoch nicht an und erklärte die Solaranlage zu einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei.
Wie sieht das Urteil hierzu konrekt aus?
Die Richter des Finanzgerichts Thüringen sahen dies grundsätzlich anders: Beim Betrieb einer Solaranlage sei immer von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und somit dürfen auch Verluste steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn die Anlage – aufgrund ihres hohen Anschaffungspreises – in den ersten Jahren nur Verluste erzielt, dürfen diese steuermindernd geltend werden. Von einer Liebhaberei wird nur gesprochen, wenn die Tätigkeit aus rein privaten Motiven beruht.
[FG Thüringen Az.: 3 K 59/18]
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