Das ändert sich 2018 im Bauvertragsrecht

03Januar

Das ändert sich 2018 im Bauvertragsrecht

Das neue Bauvertragsrecht gilt seit dem 01. Januar 2018. Privatleute, Unternehmen und Handwerker profitieren von den neuen Regelungen gleichermaßen, jedoch gibt es auch potenzielle Streitpunkte. Hierbei sind nur Verträge betroffen, die nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden.

 

Die wichtigsten Änderungen sind hier kurz für Sie zusammen gefasst:

Welche Änderungen gibt es im Falle des Materialmangels?

Wenn Handwerker fehlerhaftes Material verwendet haben und der Bauherr reklamierte die Leistung, blieben Handwerker bisher auf ihren Kosten sitzen. Nach neuem Bauvertragsrecht dürfen Handwerker nun alle anfallenden Kosten vom Lieferanten einfordern, sofern dieser dies nicht in seinen AGB ausgeschlossen hat.

Was ändert sich im Anordnungsrecht?

Sowohl bei Einfamilienhäusern, als auch bei Bürogebäuden darf der Auftraggeber nach Vertragsabschluss noch Änderungen am Bauwerk verlangen. Hält der Bauunternehmer diese Änderungen für unzumutbar, liegt die Nachweispflicht bei ihm.

Was ist neu bei den Themen Verbrauchervertrag und Baubeschreibung?

Hier hat der Gesetzgeber erstmals einen Verbrauchervertrag definiert, der sowohl bei Neubauten als auch bei großen Umbauten gilt. Zudem muss der Bauunternehmer noch vor dem Vertragsabschluss eine Baubeschreibung vorlegen. Diese muss unter anderem allgemeine Informationen zum Bau oder Umbau, die enthaltenen Leistungen sowie einen Fertigstellungstermin beinhalten.

Welche neuen Regelungen gelten bei Kündigung und Widerrufsrecht?

Beide Parteien können ab sofort "aus wichtigen Gründen“ den Vertrag kündigen! Das wurde lange herbei gesehnt, denn hier fehlte bislang eine klare Regelung für Bauunternehmer. Auch das ausgeweitete Widerrufsrecht ist neu geregelt, denn bislang galt es nur für kleinere Umbauten oder Renovierungen. In Zukunft wird es auch auf "Verbraucherverträge" ausgeweitet, das heißt, es können auch Verträge über große Neu- und Umbauten innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Hierbei gilt allerdings: Für bisher entstandene Kosten müssen die Besteller aufkommen.

Weitere und ausführlichere Informationen zum neuen Bauvertragsrecht finden Sie z. B. beim Verband Privater Bauherren (VPB) unter folgendem Link: http://www.vpb.de/faq-bauvertragsrecht.html

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