Wichtig für die kommende Heizperiode: Auch nachts muss der Mieter bis auf 18 Grad heizen können

11Oktober

Wichtig für die kommende Heizperiode: Auch nachts muss der Mieter bis auf 18 Grad heizen können

Auch nachts müssen Mieter ihre Wohnungen bis auf mindestens 18 Grad heizen können. Alles andere stellt laut Amtsgericht Köln einen Mangel dar.

Die Mieter klagten gegen Nachtabsenkung

Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieter um die richtige Einstellung der Nachtabsenkung im Haus. Zu Beginn der Heizperiode hatte die Vermieterin aus Gründen der Ersparnis eine Absenkung zwischen 00 und 6 Uhr eingestellt. Jedoch haben die Mieter in den Morgenstunden regelmäßig nur 16 bis 17 Grad in ihren Wohnungen gemessen und wehrten sich daher gegen die Absenkung. Die Vermieterin hingegen war der Ansicht, dass diese Temperatur ausreichend sei.

Das Urteil: 18 Grad müssen erreicht werden

Das Gericht sprach sich in diesem Fall für die Mieter aus. Auch nachts muss eine Temperatur von mindestens 18 Grad erreicht werden können. Die Vermieterin muss daher die Einstellung der Heizungsanlage wieder ändern. Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, müssen Vermieter während der Heizperiode von Oktober bis einschließlich April durchgängig alle Räume auf mindestens 18 Grad heizen können. Eine Unterschreitung dieser Temperaturen stellt einen Mangel dar, den Vermieter beheben müssen.

(Urteil: AG Köln, Aktenzeichen 205 C 36/16)

 

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