Ein Tiefgaragen-Stellplatz darf nicht als Lagerraum genutzt werden!

24August

Ein Tiefgaragen-Stellplatz darf nicht als Lagerraum genutzt werden!

Das Amtsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 1. April 2016 entschieden, dass Mieter auf einem KFZ-Stellplatz lediglich Kraftfahrzeuge, Fahrräder und entsprechendes Zubehör lagern dürfen (AZ 37 C 5953/15).

 

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Im hiesigen Fall hatte der Mieter auf einem gemieteten Tiefgaragen-Stellplatz Getränkekisten gelagert. Die Vermieterin forderte ihn daraufhin mehrfach zur Unterlassung auf und reichte schließlich Klage ein.

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache!

Der Mieter argumentierte, er würde die Getränke zur Versorgung seiner Kinder während der Autofahrt benötigen. Das sah das Gericht anders und entschied, dass es sich hierbei um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache handelt. Zwar gab es im Mietvertrag keine genaue Regelung dazu, welche Gegenstände auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfen, jedoch reichte das Wort „Einstellplatz“ aus, um ihn als KFZ-Stellplatz zu definieren. Die Lagerung von Getränken oder Getränkekisten bliebe hingegen der Aufbewahrung in von allen Seiten abgeschlossenen Räumen vorbehalten. Zudem seien Getränke nicht als Zubehör zum Auto zu bewerten und sind damit unberechtigterweise auf dem Stellplatz abgestellt worden.

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