Kann das Fällen von Bäumen auf Betriebskosten umgelegt werden?

09Dezember

Kann das Fällen von Bäumen auf Betriebskosten umgelegt werden?

Der Vermieter kann üblicherweise die Pflanzenpflege rund um die Immobilie auf seine Mieter umlegen. Auch das Rasenmähen oder das regelmäßige Beschneiden von Hecken und Sträuchern gehören hierzu. Werden hingegen Baumfällarbeiten fällig, können diese nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden, entschied das Amtsgericht Leipzig.

Wie sah dieser Fall konkret aus?
In diesem Fall vor dem Amtsgericht Leipzig stritten ein Mieter und sein Vermieter über die Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hatte auf der Abrechnung anteilige Mehrkosten für die Gartenpflege in Höhe von 50,45 Euro geltend gemacht. Diese Mehrkosten sind für das Fällen zweier Bäume angefallen.

Das Gericht gab dem Mieter recht. Die Richter urteilten, dass nur Betriebskosten umlagefähig sind, die dem Vermieter laufend entstehen, auch ein mehrjähriger Turnus sei hierfür ausreichend. Angesichts der durchschnittlichen Lebenszeit eines Baumes sei dies für Baumfällarbeiten jedoch nicht der Fall.

Wie urteilten andere Amtsgerichte?
Mit der Frage, ob das Fällen von Bäumen auf den Mieter umlegbar ist, befassten sich in der Vergangenheit bereits mehrere Amtsgerichte. Sie alle waren sich einig darüber, dass das ersatzlose Fällen von Bäumen nicht mit den Betriebskosten abgerechnet werden darf. Obergerichtlich gibt es hierzu noch kein Urteil. [AG Leipzig AZ 168 C 7340/19]

 

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