Schützt ein hohes Alter alleine vor Eigenbedarfskündigung?

21April

Schützt ein hohes Alter alleine vor Eigenbedarfskündigung?

Eine Vermieterin kündigte wegen Eigenbedarfs ihrer 88-jährigen Mieterin und deren inzwischen verstorbenem Ehemann. Das Mietverhältnis bestand seit rund 18 Jahren. Das Ehepaar wies die Kündigung und spätere Räumungsklage zurück und verwies auf das Vorliegen eines Härtefalls.

Warum sahen die Mieter hier einen Härtefall?

Im vorliegenden Fall sprach die Vermieterin 2015 für das 1997 geschlossene Mietverhältnis eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aus, woraufhin die Mieter die Kündigung zurückwiesen und auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden. Das Landgericht Berlin gab jedoch den Mietern Recht und wies die ausgesprochene Räumungsklage zurück. Es befand die Eigenbedarfskündigung zwar als gerechtfertigt, sah jedoch das hohe Alter der Mieter als Härtefall an.

Was geschah danach beim BGH?

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hielt das Urteil des LG Berlin jedoch nicht stand. Er gab den Rechtsstreit an das Berliner Landgericht zurück und forderte weitere Prüfungen. Allein das Alter der Mieterin sei kein Grund für die Anerkennung des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nun soll ein Sachverständigengutachten Aufschluss darüber geben, wie tief die Mieterin mit der Umgebung verwurzelt ist. Dieses berücksichtigt z. B. die sozialen Kontakte der Mieterin, deren Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen am Wohnort sowie die Inanspruchnahme von medizinischen und anderen Dienstleistungen vor Ort. Zudem ist zu prüfen, ob ein Umzug Auswirkungen auf ihren gesundheitlichen Zustand hätte.

(BGH, Aktenzeichen VIII ZR 68/19)

 

Also rechtfertigt das Alter alleine noch keinen Härtefall, es sind laut BGH weitere Prüfungen vorzunehmen. Haben Sie bereits eigene Erfahrungen mit Eigenbedarfskündigungen gesammelt, als Mieter oder auch als Vermieter? Erzählen Sie uns gerne davon auf unserer Facebook-Fanseite.

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